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   VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - NC 9 S 58/90   

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VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - NC 9 S 58/90 (https://dejure.org/1990,4131)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.07.1990 - NC 9 S 58/90 (https://dejure.org/1990,4131)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juli 1990 - NC 9 S 58/90 (https://dejure.org/1990,4131)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Studienplatzvergabe - vorläufige Zuweisung außerhalb der normativ festgesetzten Zulassungszahl - Erforderlichkeit eines Antrages an die Hochschule - vor Beantragung einer einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 566
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.1986 - NC 9 S 2342/85

    Klage auf Zulassung zum Hochschulstudium

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - NC 9 S 58/90
    Macht ein Studienbewerber mangelnde Kapazitätsauslastung geltend, so handelt es sich nach allem im Verhältnis zum Zulassungsbegehren innerhalb der festgesetzten Quote um einen anderen, ggf. zusätzlichen Verfahrensgegenstand im Verwaltungsverfahren und einen anderen Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren (Senatsurteil vom 10.9.1986 -- NC 9 S 2342/85 --, KMK-HSchR 1987, 328).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.1985 - NC 9 S 2501/85

    Vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium - Erfordernis und Nachweis des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1990 - NC 9 S 58/90
    Im Kapazitätsüberprüfungsverfahren zur Auskehrung von Restkapazitäten ist nur durch einen solchen Antrag sichergestellt, daß die Hochschule rechtzeitig Gelegenheit erhält, die Möglichkeit des Vorhandenseins von Reststudienplätzen überhaupt zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluß vom 23.9.1985 -- NC 9 S 2501/85 --, KMK-HSchR 1986, 315).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - NC 9 S 59/93

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach VwGO § 123 auf vorläufige

    Dies gilt selbst dann, wenn die Hochschule die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Quote auch mit einem Hinweis auf die vollständige Ausschöpfung der Ausbildungskapazität begründet hat (Ergänzung der Senatsrechtsprechung, vgl Urteil vom 10.9.1986 - NC 9 S 2342/85 -, KMK-HSchR 1987, 328; Beschluß vom 09.07.1990 - NC 9 S 58/90 -, NVwZ-RR 1990, 566).

    Von dieser rechtlichen Einordnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. Urteil vom 10.9.1986 - NC 9 S 2342/85 -, KMK-HSchR 1987, 328; Beschluß vom 9.7.1990 - NC 9 S 58/90 -, NVwZ-RR 1990, 566), wobei er zur inhaltlichen Begründung der Differenzierung darauf abgestellt hat, daß die Prüfung der Zulassungsmöglichkeit innerhalb der festgesetzten Quote nach gänzlich anderen, nur auf die Auswahl bezogenen Kriterien erfolgt als die Prüfung eines Zulassungsanspruchs aufgrund mangelnder Kapazitätsauslastung, die eine ungleich umfangreichere und schwierigere Untersuchung an Hand der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen voraussetzt.

    Ein entsprechender Antrag an die zuständige Behörde ist aber eine Rechtsschutzvoraussetzung nicht nur für die Verpflichtungsklage, sondern auch für den korrespondierenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (Senatsbeschluß vom 9.7.1990, a.a.O.).

    Im Hinblick auf den Vorrang dieser normativen Regelung verneint der Senat die im Beschluß vom 9.7.1990 (a.a.O.) offengelassene Rechtsfrage, ob die negative Bescheidung eines Antrages, der sich nur auf die Zulassung innerhalb der festgesetzten Quote richtet, den fehlenden Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität erübrigt oder ersetzt, wenn der Ablehnungsbescheid auch mit einem Hinweis auf die vollständige Ausschöpfung der Kapazität begründet wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 - 6 S 19/04

    Feststellungsklage und Eilantrag zur Klärung der handwerksrechtlichen

    Dieses ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.1989 - 9 S 1978/88 - DVBl. 1989, 1199; Beschluss vom 10.03.1989 - 9 S 615/89 -, DVBl. 1989, 1197; Beschluss vom 09.07.1990 - NC 9 S 58/90 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.04.1981, NVwZ 1983, 106; OVG Magdeburg, Beschluss vom 20.10.1995 - 4 K 9/95 -, NVwZ-RR 1996, 75; OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2001, NVwZ 2001, 1427; Hess. VGH, Beschluss vom 28.06.1989, NVwZ 1989, 1183, 1184; BVerwG, Urteil vom 13.11.1980 - 5 C 18.79 -, GewArch 1981, 166; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 123 Randnr. 22; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., Randnr. 129; Huba, Vorläufiger Rechtsschutz, JuS 1990, 983, 987).
  • VG Karlsruhe, 28.05.2020 - 1 K 5050/18

    Auslegung von öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen - im Widerspruch

    Diesen Zweck könnte die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht erfüllen, wenn sie - bei Fehlen eines vorausgegangenen Antrags - mit der Klageerhebung selbst in Lauf gesetzt werden könnte (Urteil der Kammer vom 27.08.2019 - 1 K 6312/17 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.1990 - NC 9 S 58/90 -, juris Rn. 2; BVerwG, Urteile vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, juris Rn. 14, vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, juris Rn. 23 und vom 16.12.2009 - 6 C 40.07 -, juris Rn. 17).
  • VG München, 16.02.2016 - M 3 E 15.3939

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung nach Härtegesichtspunkten

    Hat der Antragsteller sein Anliegen noch nicht einmal zuvor bei dem Antragsgegner selbst vorgetragen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Gericht (vgl. VGH BW, B. v. 9.7.1990 - NC 9 S 58/90 - juris Rn. 2 zum Antrag auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität).

    Nur durch einen vorherigen Antrag bei der Hochschule ist sichergestellt, dass die Hochschule rechtzeitig Gelegenheit erhält, die Möglichkeit des Vorhandenseins von weiteren Studienplätzen überhaupt zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen (VGH BW, B. v. 9.7.1990 - NC 9 S 58/90 - juris Rn. 2).

    Nur ein Zulassungsantrag, der einen erkennbaren Bezug zur Behauptung mangelnder Kapazitätsausschöpfung hat, kann vom Antragsgegner zum Anlass einer Prüfung dieser Frage genommen und beschieden werden (VGH BW, B. v. 9.7.1990 - NC 9 S 58/90 - juris Rn. 2).

  • VG Freiburg, 02.03.2016 - 1 K 1511/14

    Verpflichtungsklage ohne vorhergehenden Antrag bei der Behörde - Anerkennung

    Für die als Untätigkeitsklage statthafte Verpflichtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 75 VwGO) fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.1990 - NC 9 S 58/90 - NVwZ-RR 1990, 566; OVG NRW, Urt. v. 29..06.2009 - 12 A 1638/07 - juris; v. Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut, VwGO, 6. Aufl. 2014, vor § 40 Rnr. 26), da die Klägerin vor Klageerhebung keinen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts an den Beklagten zu 1 gerichtet hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.2017 - 1 S 1367/17

    Wahlbeeinflussung durch Wahlwerbung am Wahllokal

    Zu dem vom Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 09.07.1990 - NC 9 S 58/90 - benannten Rechtssatz (Schriftsatz vom 05.07.2017, S. 15), dass es für einen Verpflichtungsanspruch des Bürgers eines vorherigen Antrags an die Behörde bedarf, da die Verpflichtungsklage ansonsten mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, besteht im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts keine Divergenz.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2009 - 12 A 1638/07

    Staatsangehörigkeitsrecht, Verfahrensrecht, Verpflichtungsklage, Zulässigkeit,

    vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Juli 1990 - NC 9 S 58/90 -, NVwZ-RR 1990, 566; von Albedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Auflage 2007, vor §§ 40 ff. Rn. 26; Rennert, in: Eyermann, a. a. O., vor § 40 Rn. 13.
  • VG Düsseldorf, 15.01.2016 - 17 L 3827/15
    Dieses ist für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2001 - 13 B 566/01 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 6 S 19/04 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 1990 - NC 9 S 58/90 -, juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Oktober 1995 - 4 K 9/95 -, juris Rn. 92; VGH Hessen, Beschluss vom 28. Juni 1989 - 8 Q 2809/88 -, juris Rn. 80; Puttler , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 123 VwGO, Rn. 70.

    Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung letztlich nicht anders zu beurteilen als das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Verpflichtungsklage, die voraussetzt, dass der Kläger zuvor bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt hat, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juli 1990 - NC 9 S 58/90 -, juris Rn. 2.

  • VG München, 16.02.2016 - M 3 E 15.4183

    Fachsemester, Kapazität, Wintersemester, Hochschule, Zulassung, Hochschulzugang

    Nur durch einen solchen Antrag ist sichergestellt, dass die Hochschule rechtzeitig Gelegenheit erhält, die Möglichkeit des Vorhandenseins von weiteren Studienplätzen überhaupt zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen (VGH BW, B. v. 9.7.1990 - NC 9 S 58/90 - juris Rn. 2).

    Nur ein Zulassungsantrag, der einen erkennbaren Bezug zur Behauptung mangelnder Kapazitätsausschöpfung hat, kann vom Antragsgegner zum Anlass einer Prüfung dieser Frage genommen und beschieden werden (VGH BW, B. v. 9.7.1990 - NC 9 S 58/90 - juris Rn. 2).

  • VG München, 18.07.2016 - M 3 E 16.556

    Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Nur durch einen solchen Antrag ist sichergestellt, dass die Hochschule rechtzeitig Gelegenheit erhält, die Möglichkeit des Vorhandenseins von weiteren Studienplätzen überhaupt zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen (VGH BW, B.v. 9.7.1990 - NC 9 S 58/90 - juris Rn. 2).

    Nur ein Zulassungsantrag, der einen erkennbaren Bezug zur Behauptung mangelnder Kapazitätsausschöpfung hat, kann vom Antragsgegner zum Anlass einer Prüfung dieser Frage genommen und beschieden werden (VGH BW, B. v. 9.7.1990 - NC 9 S 58/90 - juris Rn. 2).

  • VG Köln, 25.11.2009 - 6 Nc 353/09

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Psychologie im ersten

  • VG München, 16.03.2021 - M 3 E 20.4737

    Erfolgsloser Antrag auf inner- sowie außerkapazitäre (vorläufige) Zulassung zum

  • VG München, 18.07.2016 - M 3 E 16.894

    Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • VG München, 16.02.2016 - M 3 E 15.3683

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung zum Studium

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 13 C 410/09

    Abweichen von dem Grundsatz der vorherigen Antragstellung bei der Behörde in

  • VG München, 16.09.2015 - M 18 K 15.664

    Kein Anspruch auf Förderung der Jugendsozialarbeit an Schulen

  • VG München, 20.07.2004 - M 16 K 03.1269

    Zulässigkeit einer Klage bei Nichtherantragung des Begehrens an den Beklagten vor

  • OVG Hamburg, 19.11.2003 - 3 Nc 23/03

    Hochschulrecht, Zulassung zum Studium

  • VG München, 26.07.2021 - M 3 E 21.1180

    Beweis eines Täuschungsversuch durch Anscheinsbeweis

  • VG München, 30.04.2020 - M 3 E 20.1243

    Fehlender vorheriger Antrag bei Behörde, Bescheinigung, deren Erteilung,

  • VG München, 12.02.2016 - M 3 E 15.3933

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung zum Studium Fahrzeugtechnik nach

  • VG München, 23.10.2018 - M 4 K 18.3950

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nach Rücknahme eines Antrags auf Verlängerung der

  • VG München, 23.02.2016 - M 3 E 15.3922

    Antrag auf Zulassung zum Studiengang Tourismus-Management unter

  • SG Hildesheim, 13.10.2011 - S 40 AY 110/11
  • VG München, 28.10.2009 - M 25 E 09.2288

    Rechtsschutzbedürfnis bei einem Eilantrag nach § 123 VwGO

  • VG Hannover, 28.10.2002 - 6 C 3915/02

    Hochschulzulassung, außerkapazitäre; Kapazitätsrüge: Studienplatz; Studienplatz,

  • VG München, 10.10.2023 - M 3 E 23.4758

    Aufnahme in Realschule in höhere Jahrgangsstufe

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